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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 365/1/16 vom 12.09.16



Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 - COM (2016) 271 final

948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

A

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags sollte dahingehend präzisiert werden, dass eine inhaltliche Überprüfung und Bewertung gerichtlicher Entscheidungen nicht erfolgt.

    Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags sieht bislang ohne Einschränkungen vor, dass auch die Justiz in die Überprüfung der Asyl- und Aufnahmesysteme einbezogen wird. Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit sollte die Bundesregierung in den weiteren Beratungen auf EU-Ebene für eine ausdrückliche Klarstellung eintreten, dass die in Artikel 13 vorgesehene Kontrolle und Bewertung der Asyl- und Aufnahmesysteme nicht mit dem Ziel durchgeführt wird, auf die Gerichte Einfluss zu nehmen, um Rechtsprechungsänderungen herbeizuführen.

  • 2. Auf der Grundlage des Verordnungsvorschlags besteht die Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat der Asylagentur im Rahmen seiner Kompetenz nach Artikel 18 Absatz 2 ein Anforderungsprofil für die von der Bundesrepublik zu entsendenden Experten festlegt, welches nur durch die Entsendung von Richterinnen und Richtern erfüllt werden kann. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit kommt eine Entsendung von Richterinnen und Richtern jedoch nur auf freiwilliger Basis in Betracht. Die Bundesregierung wird daher gebeten, bei den weiteren Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden dürfen, Richterinnen und Richter als Experten für den Asyl-Einsatzpool zu benennen und zu entsenden.

B

  • 3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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