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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 369/1/11(neu) vom 23.09.11 (Grunddrucksache 872/10 (PDF) )



Antrag aller Länder
Parlamentsrechte bei der Ausgestaltung des europäischen Stabilisierungsmechanismus sicherstellen: Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV

Punkt 97 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat möge zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG ergänzend wie folgt Stellung nehmen:

  • 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die weitere Ausgestaltung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) innerstaatlich durch die Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG) vorgesehen ist.
  • 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es sich bei der EFSF ebenso wie beim permanenten Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) um eine Angelegenheit der EU handelt. Daher gelten für beide Vorhaben die Mitwirkungsrechte nach Artikel 23 GG.
  • 3. Der Bundesrat begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2011, mit dem das Budgetrecht des Parlaments gestärkt wird. Er erkennt an, dass die Mitwirkungsrechte des Bundestages vor dem Hintergrund des Budgetrechts weitreichender sind als die des Bundesrates. Der Bundesrat trägt aber Mitverantwortung nach Artikel 110 GG bei der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes, nach Artikel 114 GG bei der Kontrolle des Haushaltsvollzugs sowie nach Artikel 115 GG bei der Übernahme von Gewährleistungen des Bundes. Da die Mitwirkung der Bundesregierung an Einrichtung und Verwaltung der Rettungsschirme erhebliche Folgen für den Bundeshaushalt haben kann, ist nach Auffassung des Bundesrates auch aus diesem Grunde seine Einbindung geboten. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seine Forderungen in der Stellungnahme vom 8. Juli 2011 (BR-Drucksache 369/11(B) HTML PDF ) nach einer umfassenden und fortlaufenden Unterrichtung zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt über die beabsichtigten Entscheidungen der EFSF (z.B. über die Gewährung von Finanzhilfen) und die Entwicklung in den unterstützten Staaten, damit der Bundesrat hierzu im Einzelfall Stellung nehmen kann. Die Bundesregierung ist verpflichtet, eine Abweichung von einer Stellungnahme des Bundesrates zu begründen. Das soll nach Möglichkeit vor einer Beschlussfassung der für die EFSF zuständigen Gremien geschehen. Der Bundesrat fordert daher, eine entsprechende Regelung in die anstehende Änderung des StabMechG aufzunehmen.
  • 4. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass nicht nur der ESM-Vertrag, sondern auch der EFSF-Rahmenvertrag eines Ratifikationsgesetzes bedarf.

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