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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 370/1/18 vom 07.09.18



Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetzes

970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist § 2 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können."

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Formulierung "ständige Beaufsichtigung" ist unzureichend und bietet zu viel Handlungsspielraum. Die geforderte Änderung wirkt diesem Umstand entgegen und definiert konkreter, ob und inwieweit andere Tätigkeiten des zugelassenen Klassifizierers akzeptiert werden können und was bei Fehlern des auszubildenden Klassifizierers zu tun ist. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund von Bedeutung, als dass eine mangelnde Beaufsichtigung oder ein Nichteinschreiten des zugelassenen Klassifizierers nicht als Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgeführt ist und damit nicht geahndet werden kann.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 4 Absatz 4 Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe a zu streichen.

Begründung:

Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass eine Wissensauffrischung insbesondere in der Theorie, aber, je nach Umfang des Einsatzes der Klassifizierer, auch in der Praxis, spätestens nach zwei Jahren erfolgen muss. Die aktuell gültige Bestimmung ist daher beizubehalten.

Dies gilt insbesondere, da die zuständige Landesbehörde die Möglichkeit hat, gemäß § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV bei jeder zweiten Prüfung auf den theoretischen Prüfungsteil zu verzichten und den praktischen Teil im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im Schlachthof durchzuführen. Damit wäre es bei einem dreijährigen Turnus rein rechnerisch möglich, dass nur noch alle sechs Jahre eine entsprechende Fortbildungsveranstaltung mit anschließender Prüfung erfolgt. Eine derartige Verlängerung ist nicht zu vertreten.


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