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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 373/13 (PDF) vom 17.05.13



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe
(Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren,Frauen und Jugend - Drucksache 17/13531 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) - Drucksache 17/13023 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drs. 093/13 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
    • "5. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Solange" die Wörter "in diesen Fällen" eingefügt.
    • 6. In § 87c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter " § 155a Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 155a Absatz 3 Satz 3" ersetzt."
  • b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
  • c) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

    "8. § 89d wird wie folgt geändert:

    • a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      • aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "aufgewendet," die Wörter "in dessen Bereich der örtliche Träger gehört," eingefügt.
      • bb) Folgender Satz wird angefügt:

        "Zur bundesweiten Kostenerstattung können die Länder eine Vereinbarung schließen."

    • b) Absatz 3 wird aufgehoben.
    • c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4."
  • d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9.
  • e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10 und dem Buchstaben c wird folgender Satz angefügt:

    "Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich."

  • f) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 11 und 12.
  • g) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 13 und wie folgt geändert:
    • aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

      "d) In Absatz 6a werden die Wörter ", eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist" gestrichen."

    • bb) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden Buchstaben e bis g.
    • cc) Im neuen Buchstaben g werden nach den Wörtern "Projekte der Jugendarbeit" die Wörter ", soweit diese mit öffentlichen Mitteln pauschal oder maßnahmenbezogen gefördert werden oder der Träger eine öffentliche Förderung erhält," eingefügt.
    • dd) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.
  • h) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14.
  • i) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15 und in Buchstabe a wird Doppelbuchstabe aa wie folgt gefasst:

    "aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    "Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014." "

  • j) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

  • a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 1 Nummer 6 bis 8" durch die Wörter "Artikel 1 Nummer 9 bis 11" ersetzt.
  • b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    (2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und c tritt am 1. Januar 2017 in Kraft."

  • c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

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