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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 374/05 (PDF) vom 27.5.05



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 175. Sitzung am 12. Mai 2005 aufgrund de Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 015/5475 - den von der Bundesregierung eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts - Drucksache 015/5216 -

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

  • 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • a) Der § 2 wird wie folgt geändert:
      • aa) In Absatz 1 wird das Wort "Übermittlung" durch das Wort "Bekanntgabe" ersetzt.
      • bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Postdienstleistungen" das Wort "(Post)" eingefügt.
    • b) Der § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      • aa) Der Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

        "Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort de Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort de Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der. Behörde, .die de: Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem de vorbezeichneten Orte hat."

      • bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 181 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 181 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
    • c) In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "verschlossenem" durch das Wort "verschlossenen" ersetzt.
    • d) Der § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

      • l. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
      • 2. im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
  • 2. Artikel 2 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
    • a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: , 1 . Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 110c wie folgt gefasst:
      " § 110cErstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft".'
    • b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst: ,2. § 51 wird wie folgt geändert:
      • a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
      • b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 6" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 7" ersetzt. cc) Satz 3 wird aufgehoben.`

    • c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
    • d) Es wird folgende Nummer 4 angefügt: ,4 § 110c wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      " § 110cErstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft

      b) § 110c Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.`

  • 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
    • a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz I und in Satz 1 werden nach dem Wort "tritt" die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" eingefügt.
    • b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

      (2) Artikel 2 Abs. 8 Nr. 3 tritt am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, Artikel 2 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nr. 4 tritt am ersten Tag des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft."


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