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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | zu 378/17(B) HTML PDF vom 22.09.17



Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Dritten Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 20. September 2017 Folgendes mitgeteilt:

Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 im Rahmen der Beratungen der o.g. Verordnung eine Entschließung gefasst, mit der er die Bundesregierung bittet, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe in Deutschland weiterhin in den Fokus zu rücken sowie Möglichkeiten zur Deregulierung in den Fällen, in denen es fachlich sinnvoll erscheint, aufzugreifen.

Dazu wird wie folgt Stellung genommen:

Durch die "Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung" wurde auch deutschen Rebenpflanzguterzeugern die Erzeugung und Vermarktung von sog. Standardpflanzgut erlaubt. Damit wurde die bislang größte Wettbewerbsbenachteiligung der hiesigen Betriebe gegenüber ihren europäischen Mitkonkurrenten beseitigt. Die Bundesregierung setzt sich grundsätzlich auch weiterhin für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe ein, allerdings lässt die dem nationalen Recht zugrunde liegende Rebenpflanzgutrichtlinie der EU derzeit dafür keine weiteren Spielräume offen.

Hinsichtlich der Nutzung von Möglichkeiten zur Deregulierung wird als wichtiger Punkt die weitere Vereinfachung des europäischen Rechts dahingehend gesehen, dass auch Pflanzgut traditioneller alter Rebsorten zu vereinfachten Bedingungen Zugang zum Markt erhalten kann. Eine entsprechende Forderung hat Deutschland, unterstützt von einigen anderen Mitgliedstaaten, an die EU-Kommission herangetragen. Die EU-Kommission setzt allerdings voraus, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten ein solches Vorhaben mitträgt und politisch unterstützt. Diese Mehrheit ist derzeit leider nicht gegeben.

Die Bundesregierung ist im Übrigen offen für weitere Deregulierungen, sofern diese mit dem europäischen Recht vereinbar sind.


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