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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 386/16(B) HTML PDF vom 14.10.16



Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 - 2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen - COM (2016) 482 final; Ratsdok. 11483/16

Der Bundesrat hat in seiner 949. Sitzung am 14. Oktober 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen zur Kenntnis.
  • 2. Er stellt fest, dass die im Klimagipfel von Paris zugesagten Klimaziele einen grundlegenden Umbau der gesamten Wirtschaftsstruktur erfordern. Dies wird ein grundlegendes Umsteuern auf Kreislaufwirtschaft und erneuerbare Energien einschließlich nachwachsender Rohstoffe zur Folge haben, um das bislang vor allem auf fossile Kohlenstoffquellen ausgerichtete System abzulösen.
  • 3. Der Bundesrat begrüßt die Anpassung des Bemessungszeitraums aufgrund der durchschnittlichen THG-Emissionen der Mitgliedstaaten in den Jahren 2016, 2017 und 2018. Dies erhöht die Genauigkeit und es gelingt dadurch besser, den Emissionsminderungsbeitrag des Nicht-EHS-Sektors an die Ziele der Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 anzupassen.
  • 4. Er befürwortet darüber hinaus, dass als Startpunkt des linearen Reduktionspfades für die einzelnen Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2030 der geringere Wert aus folgenden beiden Alternativen gewählt wird:
    • - reale durchschnittliche Emissionen der Jahre 2016 bis 2018,
    • - erlaubte Emissionen im Zieljahr 2020.

    Durch die Anwendung beider Kriterien kann gewährleistet werden, dass Mitgliedstaaten, die ihre Minderungsverpflichtungen für das Jahr 2020 übererfüllen, weiterhin Minderungen erbringen müssen, während Mitgliedstaaten, die ihre Minderungsziele 2020 nicht erreicht haben, dafür nicht honoriert werden. Dies steht im Einklang mit den Beschlüssen des Europäischen Rates von Oktober 2014, wonach die Lastenteilungsentscheidung mit allen ihren Elementen fortgeführt werden soll.


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