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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 386/1/11 vom 14.11.11



Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates Kinderrechte im Grundgesetz verankern - Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen -

890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011

A

  • 1. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
    • a) Zum Entschließungstext

      Der Entschließungstext ist wie folgt zu fassen:

      "Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen, in dem Grundrechte der Kinder, insbesondere deren besonderer Schutz durch Staat und Gesellschaft vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung, sowie das Recht der Kinder auf altersgemäße Anhörung in allen sie betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren ausdrücklich normiert werden.

      Im Gesetzgebungsverfahren ist zu prüfen, inwieweit weitergehende soziale Rechte der Kinder wie das Recht auf Fürsorge, das Recht auf Bildung und bestmögliche Förderung zur Erreichung von Chancengleichheit und das Recht auf Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit normiert werden können."

    • b) Zur Begründung (Absatz 3 Satz 2)

      In der Begründung ist Absatz 3 Satz 2 zu streichen.

Begründung (nur für das Plenum):

Zu Buchstabe a:

Die Stärkung der Rechte von Kindern soll durch eine Festschreibung von besonderen Grundrechten in der Verfassung zum Ausdruck gebracht werden. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit Rechte der Kinder auf gewaltfreie Erziehung und ihr umfassender Schutz vor Vernachlässigung und Ausbeutung. Sinnvoll erscheint es, insbesondere Schutzpflichten gegen Gefahren, denen Kinder in besonderem Maße ausgesetzt sind, zu normieren.

Dem Recht der Kinder auf altersgemäße Anhörung in allen sie betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren, dem in der deutschen Rechts- und Verwaltungspraxis bisher noch nicht in ausreichendem Maß Rechnung getragen wird, ist durch ausdrückliche Normierung im Grundgesetz ein besonderer Stellenwert einzuräumen. Dies ist auch Ausdruck des Rechts der Kinder auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (Artikel 3 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention) und des Rechts auf Berücksichtigung des Kindeswillens (Artikel 12 UN-Kinderrechtskonvention).

Auch bezüglich der genannten weitergehenden sozialen Rechte der Kinder besteht ein Bedürfnis, diese durch eine Festschreibung im Grundgesetz zu bekräftigen. In welchem Umfang dies konkret im Einklang mit der Verfassungssystematik umgesetzt werden kann, ist im konkreten Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.

Zu Buchstabe b:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. April 2008 herausgearbeitet, dass den Kindern aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes eigene Rechte erwachsen. Insofern steht die Aussage in der Begründung der Entschließung, den Kindern werde durch diesen Artikel kein eigenes Grundrecht zugewiesen, nicht im Einklang mit der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der Satz ist daher zu streichen.

B

  • 2. Im Ausschuss für Innere Angelegenheiten ist eine Empfehlung nicht zustande gekommen.

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