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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 388/07 (PDF) vom 15.06.07



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 103. Sitzung am 14. Juni 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksachen 016/5621, 016/5654 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union - Drucksachen 016/5065, 016/5527 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • 1. Nummer 21 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

    d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    • (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
      • 1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder
      • 2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.""
  • 2. In Nummer 30 wird § 38a Abs. 3 Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

    "Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 17 wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt."

  • 3. In Nummer 40 Buchstabe d wird in § 51 Abs. 8 Satz 1 nach dem Wort "Stellungnahme" ein Komma eingefügt.
  • 4. In Nummer 43 Buchstabe c wird in Nummer 10 nach dem Wort "Gewalt" ein Komma eingefügt.
  • 5. Nummer 44 wird wie folgt geändert:
    • a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      • a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        • aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:

          "1 a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,".

        • bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Nummern 1 und 2" durch die Angabe "Nummern 1 bis 2" ersetzt."
    • b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
      • b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        "Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.""

  • 6. In Nummer 58 Buchstabe e wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
  • 7. In Nummer 61 wird der dritte Gliederungsbuchstabe "b)" durch Buchstabe "c)" ersetzt.
  • 8. Nummer 67 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
    • a) Die Angabe "Absatz 6" wird durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
    • b) Die Angabe "(6)" wird durch die Angabe "(5)" ersetzt.
  • 9. Nummer 70 wird wie folgt geändert:
    • a) Die Angabe "Absatz 5" wird durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
    • b) Die Angabe "(5)" wird durch die Angabe "(4)" ersetzt.
  • 10. In Nummer 82 wird § 104a wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort "Satzes" durch die Wörter "Absatz 1 Satz" ersetzt.
    • b) In Absatz 6 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe "1. Juli 2007" durch die Angabe "31. Dezember 2009" ersetzt.
  • 11. Nummer 83 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
    • a) Nach der Angabe "§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 4," wird die Angabe "Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 3," eingefügt.
    • b) Nach der Angabe "§ 87 Abs. 1," wird die Angabe "Abs." eingefügt.
    • c) Vor der Angabe "§ 89" wird die Angabe "und Abs. 6" gestrichen.

II. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird der Gliederungsbuchstabe ,c)" durch den Buchstaben ,b)" ersetzt-

III. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

In Nummer 23 werden die Wörter "... [einsetzen: Tag der ersten Veröffentlichung dieses Entwurfs als Bundestagsdrucksache]" durch die Angabe "30. März 2007" ersetzt.

IV. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

  • 1. In Absatz 2 wird das Wort "Asylbewerberleistungsgesetzes" durch das Wort "Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.
  • 2. Absatz 3 wird gestrichen.
  • 3. Absatz 8 wird wie folgt gefasst: (8) § 1 Abs. 7 Nr. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) wird wie folgt geändert:
    • 1. In Buchstabe c wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt,
    • 2. Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

      "d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder". `

  • 4. In Absatz 9 wird am Ende der Nummer 1 ein Punkt eingefügt.
  • 5. Absatz 10 Nr. 1 wird gestrichen, und die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.

V. Artikel 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

  • 1. Nach Nummer 1 Buchstabe c wird folgender Buchstabe cl eingefügt:
    • cl) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:

      § 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden.`

  • 2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
    • a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ohne Speichermedium ausgegeben; in begründeten Fällen können solche Passersatzpapiere auch mit Speichermedium ausgegeben werden."

    • b) In Satz 4 wird das Wort "Vorläufige" gestrichen.
  • 3. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

    "11. In § 31 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "zu Studienzwecken" durch die Wörter "zu einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 oder 1 a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt."

  • 4. Nummer 17 wird wie folgt geändert:
    • a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
      • aa) In den Nummern la bis 1c wird die Angabe "§ 4 Abs. 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
      • bb) Nummer 1d wie folgt gefasst:
        "1d. für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), Reiseausweises für Flüchtlinge oder Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1)13 Euro,
    • b) In Buchstabe b wird die Angabe "§ 5" durch die Angabe "§ 4" ersetzt.
  • 5. Nummer 23 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
    • a) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "§ 5 " durch die Angabe "§ 4" ersetzt.
    • b) In Doppelbuchstabe dd wird jeweils die Angabe "§ 5" durch die Angabe "§ 4" ersetzt.
  • 6. Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:

    "31a. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

    § 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden

    • (1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
    • (2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach den Personalausweisgesetzen der Länder wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.""
  • 7. Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 37a eingefügt:

    "37a. Anlage B wird wie folgt geändert:

    • a) In Nummer 1 wird vor dem Wort "Ghana" das Wort "Bolivien," eingefügt.
    • b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Peru," die Wörter "Russische Föderation, " eingefügt, nach dem Wort "Tunesien" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "Vereinigte Arabische Emirate." angefügt.
    • c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

      "3. Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.""

  • 8. In Nummer 38 wird nach dem Wort "die" das Wort "Anlage" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.
  • 9. Nummer 45 wird wie folgt geändert:
    • a) In Buchstabe a wird vor dem Wort "durch" das Wort "wird" gestrichen.
    • b) In Buchstabe b wird das Wort "die" gestrichen.


Fristablauf: 06-07-07
Erster Durchgang: Drucksache. 224/07 (PDF)


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