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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 389/11 (PDF) vom 01.07.11



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"
(EKFG-ÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 117. Sitzung am 30. Juni 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 17/6356 - den von der Bundesregierung und den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens " Energie- und Klimafonds " (EKFG-ÄndG) - Drucksachen 17/6252(neu), 17/6075 - zusammengeführt und mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 22.07.11
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 338/11 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe a wird nach dem Doppelbuchstaben dd folgender Doppelbuchstabe ee angefügt:

"ee) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität sind vom Wirtschaftsplanjahr 2014 an auf einen Betrag von 300 Millionen Euro begrenzt.""

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

  • a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

    "c) Absatz 3wirdwiefolgtgefasst:

    • (3) Der Bund kann dem Sondervermögen im Wirtschaftsplanjahr 2011 zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung eine Zuweisung bis zu einer Obergrenze von 225 Millionen Euro gewähren.""
  • b) In Buchstabe d wird Doppelbuchstabe bb wie folgt gefasst:

    "bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

    "Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das Sondervermögen zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurück zu zahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres." "


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