umwelt-online [Aktuell ] [Preise (PDF)] [BR ] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]  

Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 391/06(B) HTML PDF vom 07.07.06



Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen KOM (2006) 93 endg.; Ratsdok. 7258/06

Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. In Artikel 1 Abs. 2 der Änderungsrichtlinie über den neu zu fassenden Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie ist vorgesehen, dass im Waffenhandelsbuch alle Feuerwaffeneingänge und -ausgänge bei den Waffen der Kategorien A, B und C mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben eingetragen werden. In diese Regelung sollen aber nicht die Waffen der Kategorie D (lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen) einbezogen werden, obwohl in Artikel 7 Abs. 1 des Protokolls, der in die Richtlinie implementiert werden soll, Waffen der Kategorie D nicht von der Regelung ausgenommen worden sind. Waffen der Kategorie D gehören zwar nicht zu den in erster Linie deliktsrelevanten Schusswaffen, dennoch können sie aber im Sinne einer möglichst umfassenden Unterstützung der Zielsetzung des Protokolls und entsprechend § 23 WaffG nicht von der in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Regelung ausgenommen werden.
  • 2. In Artikel 1 Abs. 4 der Änderungsrichtlinie über die neu zu fassende Nummer IIIa des Anhangs der Richtlinie wird kein einheitlicher Mindeststandard für das technische Verfahren der Unbrauchbarmachung von Schusswaffen vorgegeben. Den Mitgliedstaaten wird weiterhin überlassen selbst zu regeln, nach welchen Standards Schusswaffen unbrauchbar gemacht werden. Dadurch können angesichts einer unübersehbar großen und qualitativ unterschiedlichen Vielzahl von technischen Verfahren zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen Sicherheitslücken entstehen, die im Sinne der Zielsetzung des Protokolls vermieden werden sollten.
  • 3. In Artikel 1 Abs. 4 der Änderungsrichtlinie wird zudem kein Qualitätsstandard für die notwendigen technischen Verfahren zur Verhinderung einer Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit unbrauchbar gemachter Waffen vorgegeben. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4.6 WaffG ist von einer dauerhaften Unbrauchbarmachung einer Schusswaffe auszugehen, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile nicht wiederherstellt werden kann. Ohne eine derartige oder vergleichbare Festlegung in der Änderungsrichtlinie könnte nur bei einer Methode der Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, der vollständigen Zerstörung, sichergestellt werden, dass die Funktionsfähigkeit der Schusswaffe nicht wiederhergestellt werden kann. Dieser Lösung stünde das Übermaßverbot entgegen.

Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.