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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 392/4/11 vom 07.07.11



Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Punkt 55 d der 885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37 Absatz 4 - neu - EEG)*

In § 37 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

(4) Der Strom, der zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Speicher aus dem Netz entnommen und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird, ist von der EEG-Umlage befreit."

Folgeänderung:

In § 37 Absatz 3 wird unter Nummer 2 der Buchstabe a) gestrichen.

* Bei Annahme mit Ziffer 20 der Ausschussempfehlungen entfällt dort im § 37 Absatz 3 Nummer 2 der zweite Spiegelstrich.

Begründung:

Der Ausgleich fluktuierender Lasten durch die Schaffung geeigneter Speicher ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für Netzstabilität und Versorgungssicherheit in einem zukünftigen, durch verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien geprägten Energiesystem. Daraus folgt, dass Energie, die zur Speicherung benötigt wird, nicht durch die Kosten aus der EEG-Umlage belastet werden sollte.

Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass Strom unabhängig vom Bezug (d.h. vom Energieversorgungsunternehmen, von Dritten, von der Börse, durch Eigenerzeugung u.a.) von der EEG-Umlage befreit ist. Gerade für neue Speicheranlagen wird hierdurch die notwendige Investitionssicherheit geschaffen.

Die bisherige Bestimmung in § 37 Absatz 6 (alt) in Verbindung mit § 66 Absatz 15 (neu) bietet nämlich keine Rechtssicherheit, da in dem Gesetz nicht hinreichend genau definiert ist, ob Betreiber von Speicheranlagen als Letztverbraucher im Sinne des Gesetzes anzusehen sind.

Die vom Bundestag beschlossene Änderung in Nummer 20 zu § 37 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a greift zu kurz, da der Strombezug für Speicheranlagen durch Energieversorgungsunternehmen und durch die Börse immer noch EEG-umlagepflichtig ist. Letzteres stellt eine nicht begründbare Ungleichbehandlung dar. Ferner werden die dringend benötigten Investitionen in neue Speicheranlagen nicht getätigt.


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