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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 394/17 (PDF) vom 19.05.17



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/12406 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes - Drucksache 18/11614 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 09.06.17
Erster Durchgang: Drucksache. 062/17 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
    • aa) § 12a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn

      • 1. an den Daten
        • a) kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder
        • b) ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde,
      • 2. die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten erstellt und ihr ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt werden oder
      • 3. die Daten bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden."
    • bb) § 12a Absatz 4 wird gestrichen.
    • cc) In § 12a werden die bisherigen Absätze 5 bis 11 die Absätze 4 bis 10.
    • dd) In § 12a wird der neue Absatz 9 wie folgt gefasst:

      (9) Die Bundesregierung richtet eine zentrale Stelle ein, die die Behörden der Bundesverwaltung zu Fragen der Bereitstellung von Daten als offene Daten berät und Ansprechpartner für entsprechende Stellen der Länder ist."

  • b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
    • aa) § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) § 12a gilt für Daten, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] erhoben werden. Für Daten, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit diese Daten nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden."

    • bb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  • a) Das Wort "sechs" wird durch das Wort "vier" ersetzt.
  • b) Folgender Satz wird angefügt:

    "Insbesondere soll bei der Evaluierung untersucht werden,

    • 1. ob es sich bewährt hat, dass gemäß § 12a Absatz 1 des E-Government-Gesetzes nur Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung Daten zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereitstellen, und
    • 2. ob sich die Ausnahme nach § 12a Absatz 2 Nummer 5 des E-Government-Gesetzes bewährt hat, dass zu Forschungszwecken erhobene Daten nicht zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden dürfen."

3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

,Artikel 3
Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes

In § 4 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546) wird die Angabe "30. Juni 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2018" ersetzt.`

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.


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