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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 399/1/12 vom 10.09.12



Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge - COM (2012) 381 final

900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Verkehrsausschuss (Vk) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, mit dem Änderungsvorschlag zur Richtlinie 1999/37/EG einen Beitrag für mehr Straßenverkehrssicherheit und einen besseren Umweltschutz zu leisten. Der Richtlinienvorschlag in seiner derzeitigen Fassung begegnet allerdings folgenden Bedenken:
    • - Die Einführung einheitlicher Begriffsbestimmungen für die Zulassung ist zweckmäßig. Diese sollten jedoch den bereits vorhandenen Begriffen inhaltlich angepasst werden. - Eine einheitliche Regelung der Mindestinhalte der nationalen elektronischen Zulassungsregister auf Unionsebene wird positiv gesehen. Der Datenumfang muss jedoch auf das notwendige Maß beschränkt bleiben (Datenschutz und Bürokratieabbau).
    • - Als nicht sachgerecht wird es erachtet, der Kommission die unbefristete Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte hinsichtlich des Anhangs 1 und damit der Datenelemente zu übertragen (Artikel 1 Nummer 5).
  • 2. Der Erlass dieser Rechtsakte hätte direkte Auswirkung auf die nationalen Register und ist nicht verhältnismäßig, da damit Aufwand und Kosten erzeugt werden.
  • 3. Der Erlass dieser Rechtsakte hätte direkte Auswirkung auf die nationalen Register und erzeugt damit Aufwand und Kosten.
  • 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher ausdrücklich, auf eine Verbesserung des vorliegenden Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG hinzuwirken.

B

  • 5. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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