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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 419/13 (PDF) vom 13.05.13



Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2013: Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2013; Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO i.V.m. § 4 Absatz 2 HG

Bundesministerium der Finanzen
Berlin, den 8. Mai 2013
Parlamentarischer Staatssekretär

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß § 37 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Haushaltsgesetz übersende ich die Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2013.

Auf Bitte der Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages erhält diese eine Kopie des gleich lautenden Schreibens zur Unterrichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen Kampeter

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2013

  • 1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
    Einzelplan/ Kapitel/ TitelEinzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
    Begründung der über- und außerplanmäßigen Ausgabe
    Ansatz laut
    Haushaltsplan 2013
    T€
    bewilligte
    über-/außerplanmäßige
    Ausgabe
    T€
    1234
    17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
    1704Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
    539 39Vermischte Verwaltungsausgaben02
    Erhöhter Bedarf auf Grund Restzahlungen für D ienstleistende nach dem Zivildienstgesetz. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Zivildienstgesetz.
    671 32Leistungen des Bundes nach Maßgabe des Arbeitsplatzschutzgesetzes02
    Erhöhter Bedarf auf Grund Restzahlungen für Dienstleistende nach dem Zivildienstgesetz. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Zivildienstgesetz.

  • 2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (VE)
    Einzelplan/ Kapitel/ Titel/
    VE
    Einzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
    Begründung der über- und außerplanmäßigen VE
    Ansatz VE laut
    Haushaltsplan 2013
    T€
    bewilligte
    über-/außerplanmäßige
    VE
    T€
    1234
    07Bundesministerium der Justiz
    0701Bundesministerium
    532 01 aplAusgaben für Aufträge und Dienstleistungen1.950
    Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig:
    Im Haushaltsjahr 2014 bis zu: 650 T€
    Im Haushaltsjahr 2015 bis zu: 650 T€
    Im Haushaltsjahr 2016 bis zu: 650 T€
    Abschluss eines Sprachberatungsvertrages mit einem externen Dienstleister zur Prüfung von Verständlichkeit und sprachlicher Richtigkeit bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen, um den Verpflichtungen nach § 42 Absatz 5 GGO nachzukommen.


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