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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 425/19 (PDF) vom 11.09.19



Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien

Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, 11. September 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Malu Dreyer

Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die rechtlichen Voraussetzungen, unter anderem im Tierschutzrecht, dafür zu schaffen, dass

  • 1. Betreiberinnen und Betreiber von Onlineportalen, auf denen mit Wirbeltieren gehandelt wird, verpflichtet werden, auch von nicht gewerblichen Anbietern von Wirbeltieren auf ihren Portalen eine AnbieterKennzeichnung/Registrierung einzufordern und Anbieter, die dieser Forderung nicht oder nicht vollständig nachkommen, zu sperren;
  • 2. Betreiberinnen und Betreiber von Onlineportalen, auf denen mit Wirbeltieren gehandelt wird, verpflichtet werden, Anbieter auf ihre Pflichten hinzuweisen wie auch auf Risiken und Missstände durch illegalen Tierhandel;
  • 3. eine bundeseinheitliche Zertifizierung von Onlineportalen, auf denen mit Wirbeltieren gehandelt wird, rechtlich unter Einbeziehung von Tierschutzaspekten so geregelt wird, dass für das Anbieten und die Abgabe tierschutzrechtliche Mindeststandards gelten und kontrollierbar sind;
  • 4. eine zentrale Stelle in Form einer unabhängigen Fachkommission zur kontinuierlichen Überwachung von Angeboten von Wirbeltieren im Internet, unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher und tierschutzfachlicher Aspekte eingerichtet wird, wobei auch Angebote für den deutschen Markt auf Servern in anderen EU-Staaten und Drittländern einbezogen werden sollen;
  • 5. eine Anbieterkennzeichnung mit Name und Anschrift auch für Anbieter in Printmedien eingeführt wird,
  • 6. Onlineportale, auf denen mit Wirbeltieren gehandelt wird, und Printmedien verpflichtet werden, eine Eigenkontrollverpflichtung einzuführen;
  • 7. wirksame Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen von Onlineportalen, Printmedien und Anbietern geschaffen werden.

Begründung:

Es ist möglich, über Onlineportale Tiere anonym und ohne Rückverfolgbarkeit anzubieten und zu verkaufen, bzw. abzugeben. Ob und welche Tierschutzstandards eingehalten werden, entzieht sich einer behördlichen Kontrolle. Neben Hunden und Katzen werden häufig auch Tiere wildlebender Arten angeboten.

Bislang sind nur gewerbliche Anbieter zu einer Anbieterkennzeichnung verpflichtet. Da aber nicht jeder, der Wirbeltiere zum Verkauf anbietet, gewerblich handelt, eine Anbieterkennzeichnung aus Tierschutzgründen aber immer erforderlich ist, ist dafür zu sorgen, dass zukünftig auch private Verkäufer zur Anbieter-Kennzeichnung verpflichtet werden.

Nur zufällig werden tierschutzrelevante Missstände bekannt, wie zum Beispiel nicht, oder nicht ordnungsgemäß geimpfte Tiere, zu früh von der Mutter abgesetzte Tiere, kranke oder nicht transportfähige Tiere. Hierdurch wird die Gesundheit und Entwicklung der Tiere ernsthaft gefährdet.

Auch Anzeigen in Printmedien lassen häufig keinen Rückschluss auf den Anbieter zu, zum Beispiel dann, wenn nur eine Mobiltelefonnummer angegeben wird. Insofern muss die Anbieterkennzeichnung auch für Printmedien eingeführt werden.

Zur Durchsetzung sind wirksame Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen zu schaffen.


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