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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 428/07 (PDF) vom 22.06.07



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 21. Juni 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/5737 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren - Drucksache 016/1337 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

  • 1. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

    "Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:".

  • 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
    • a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 0 eingefügt:

      0. In § 9 Abs. 1 b Satz 2 wird das Wort "Verfahrens" durch das Wort "Vorhabens" ersetzt.

    • b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      • aa) In Nummer 7.5.1 der Anlage 1 wird die Angabe "500" durch die Angabe "800" ersetzt.
      • bb) In Nummer 7.5.2 der Anlage 1 werden die Worte "250 bis weniger 500 Plätzen;" durch die Worte "600 bis weniger als 800 Plätzen;" ersetzt.
      • cc) In Nummer 7.6.2 der Anlage 1 wird die Angabe "300" durch die Angabe "500" ersetzt.
    • c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      In den Nummern 8.1.1, 8.1.2 und 8.1.3 der Anlage 1 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.

  • 3. Artikel 3 (Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) wird wie folgt geändert:
    • a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      • aa) Buchstabe z wird wie folgt geändert:

        In der Nummer 8.1 der Anlage 1 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.

      • bb) Buchstabe 1 Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

        bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

        • a) Umformung von Stahl
          • aa) Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von weniger als 20 Tonnen Stahl je Stunde
          • bb) Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter
    • b) Umformung von Nichteisenmetallen
      • aa) Anlagen zum Walzen von Schwermetallen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde
      • bb) Anlagen zum Walzen von Lei.htm .tallen mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde".
      • cc) Buchstabe r wird wie folgt geändert:
        • aaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
          • aaaa) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

            cc) In Buchstabe e wird die Angabe "350" durch die Angabe "---" ersetzt.

          • bbbb) Folgender neuer Doppelbuchstabe dd wird angefügt:

            dd) In Buchstabe f wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "---" ersetzt.

        • bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
          • aaaa) Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
            • dd) Der neue Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

              e) 600 oder mehr Rinderplätzen (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr),

          • bbbb) Folgender neuer Doppelbuchstabe ee wird eingefügt:
            • ee) Der neue Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

              f) 500 oder mehr Kälberplätzen,

          • cccc) Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird der neue Doppelbuchstabe ff.
      • dd) Buchstabe z2 wird wie folgt geändert:
        • aaa) Doppelbuchstabe aa wird gestrichen.
        • bbb) Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wird gestrichen.
      • ee) Im Buchstaben z4 wird nach dem Wort "gestrichen" folgender Halbsatz angefügt: "und in Nummer 936 wird die Angabe "2 500" durch die Angabe "6 500" ersetzt".
  • 4. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

    Artikel 6
    Bekanntmachungserlaubnis

    • Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
  • 5. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7.


Fristablauf: 13-07-07
Erster Durchgang: Drucksache. 819/05 (PDF)


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