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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 438/13(B) HTML PDF vom 05.07.13



Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

A

Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

Ferner hat der Bundesrat die folgende Entschließung gefasst:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt die Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPG) und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, die die Voraussetzungen des Inverkehrbringens beziehungsweise der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten konkretisiert und den Vollzugsbehörden ermöglicht, Verstöße gegen die Durchführungsmaßnahmen oder gegen die Pflichten aus dem EVPG wirksam zu sanktionieren.
  • 2. Unabhängig von der mit der Verordnung erfolgten konkreten Umsetzung europarechtlicher Vorgaben bittet der Bundesrat die Bundesregierung jedoch, sich für eine Änderung des europäischen Rechtsrahmens einzusetzen. Insbesondere sollten hierbei die zwei folgenden Punkte stärker in die Systematik der Rechtsvorschriften eingebaut werden:
    • a) Um den Energieverbrauch zielgerichtet zu senken, ist es aus Sicht des Bundesrates notwendig, sich für eine konsequente Umsetzung des sogenannten Top-Runner-Prinzips einzusetzen. Auf diese Weise können die Energiebilanz weiter verbessert, Innovationen angestoßen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie nachhaltig mit Blick auf die Herausforderungen im Klimaschutz gestärkt werden.
    • b) Zudem spricht sich der Bundesrat für eine Vereinfachung der Energieverbrauchskennzeichnung aus und zwar dahingehend, dass die Kennzeichnungsvorschriften auf eine klare und eindeutige Kennzeichnung hingeführt und jeweils an den Stand des technischen Fortschritts angepasst werden. Eine Kennzeichnung, die mit mehreren Plus-Symbolen versehen ist, erfüllt aus Sicht des Bundesrates nicht den Zweck einer eindeutigen Verbraucherorientierung, sondern sorgt im Gegenteil für Verunsicherung bei der Kaufentscheidung.

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