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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 440/05 (PDF) vom 17.6.05



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 015/5613 - den vom Bundesrat eingebrachten

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes - Drucksache 015/4535 -

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

  • I. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

    ,Artikel 1
    Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes

    Dem § 2 Abs. 3 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1901), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2101), wird folgende Nummer 3 angefügt:

    "3. bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist."'

  • II. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

    ,Artikel 2
    Änderung des Landpachtverkehrsgesetzes

    Dem § 4 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 37 des Gesetzes vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

    (6) Die Länder können bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes ein anzuzeigender Landpachtvertrag über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus beanstandet werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist."'


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