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Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Punkt 48 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

Der Bundesrat empfiehlt, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und Buchstabe d - neu - (§ 21 Absatz 4 und 5 StandAG)

Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:

  • a) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

    "c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5."

  • b) Folgender Buchstabe ist anzufügen:

    "d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

(6) Bei Nutzungseinschränkungen durch einen Bescheid in Anwendung der Absätze 2 oder 5 nach dem 31. Dezember 2020 können Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung ist vom Vorhabenträger zu leisten." "

Begründung:

In Anlehnung an die Formulierung des § 9g Absatz 5 des Atomgesetzes wird den von Maßnahmen der Standortsicherung Betroffenen ein Recht auf angemessene Entschädigung eingeräumt, unabhängig davon, ob die Nutzungseinschränkung auf den Vollzug des § 21 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes durch die jeweils zuständigen Behörden oder auf einen Bescheid des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung gemäß dem bisherigen § 21 Absatz 4 des Standortauswahlgesetzes zurückgeht. Zudem soll zur Steigerung der Akzeptanz des Standortauswahlverfahrens die bislang vorgesehene fünfjährige Wartezeit entfallen, die bislang vergangen sein muss, bevor eine Nutzungseinschränkung in Folge eines Bescheids des BASE einen Anspruch auf Entschädigung bewirkt.


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