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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 443/1/07 vom 05.07.07



Antrag des Freistaates Sachsen
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Punkt 66 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

Zu Artikel 1 (Abschnitt 5 des ZuG 2012)

In § 19 Satz 1 ZuG 2012 sind die Wörter "40 Millionen" und "pro Jahr" zu streichen.

§ 20 ZuG 2012 ist wie folgt zu ändern:

  • Zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung wird bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas Emissionshandelsgesetzes, die eine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder nach § 12 erhalten, die auf eine Produktion von Strom entfallende Zuteilungsmenge um zehn vom Hundert verringert.

Begründung

Zu Reduzierung der Belastungswirkung für die Energiewirtschaft und die Stromabnehmer muss die in § 19 ZuG 2012 für eine Veräußerung vorgesehene Menge von jährlich 40 Mio. modifiziert werden. Selbst für neue Braunkohlekraftwerke würde die vom BMU mit 17 % kalkulierte Verknappung an Zertifikaten durch die Versteigerung im Gesamtergebnis eine Minderausstattung um etwa ein Drittel bedeuten. Der mit der zusätzlichen Unterausstattung einhergehende Entzug von Finanzmitteln darf nicht unverhältnismäßig sein.

Die Minderung der zusätzlichen Belastung durch die Versteigerung sollte durch einen für jeden Betreiber gleichen maximalen Prozentsatz von 10 % erfolgen. Auf diese Weise kommt es - bezogen auf die einzelne Zuteilung - nicht zu einer über 10 % liegenden Verringerung der zuzuteilenden Emissionszertifikate. Die Grenze der Emissionshandelsrichtlinie wird damit sicher gewahrt.


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