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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 445/07 (PDF) vom 20.06.07



Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit in der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee (KOM (2006) 0868 - C6-0052/2007 - 2006/0309(CNS))
(Verfahren der Konsultation)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 112012 - vom 18. Juni 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 22. Mai 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

  • - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM (2006) 0868)1,
  • - gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
  • - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0052/2007),
  • - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
  • - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0160/2007),
    • 1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
    • 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Russische Föderation zu übermitteln.
Vorschlag der KommissionAbänderung des Parlaments
Abänderung 1
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Im dritten Jahr der Geltungsdauer des Abkommens und im letzten Jahr seiner Geltungsdauer, vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine mögliche Verlängerung, legt die Kommission dem Europäischen Parlaments und dem Rat einen allgemeinen Bewertungsbericht vor, der es ermöglicht, die Wirkung des Abkommens hinsichtlich der Erhaltung der Ressourcen und der Umwelt sowie die wirtschaftlichen und sozialen Folgen seiner Anwendung zu untersuchen.
  • 1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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