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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 447/1/12 vom 07.09.12



Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht
(Gü KVwV)

900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

A

Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

  • 1. Zu Randnummer 17 (Finanzielle Leistungsfähigkeit, Erteilung weiterer Ausfertigungen/beglaubigte Kopien GüKVwV)

    In Randnummer 17 Satz 3 sind nach den Wörtern "sind nicht ausgeschlossen" das Komma durch einen Punkt zu ersetzen und der folgende Halbsatz sowie die Sätze 4 und 5 zu streichen.

Begründung:

Hinsichtlich der zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegenden Unterlagen gilt Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 unmittelbar und trifft hierzu eine abschließende Regelung. Darüber hinausgehende Regelungen in Gesetz oder Verordnung sind unzulässig.

B

  • 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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