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Antrag des Saarlandes
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten
(AVV Gebietsausweisung - AVV GeA)

Punkt 79 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

Der Bundesrat möge der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zustimmen:

Zu § 14 Absatz 1, Absatz 5, § 16 Absatz 2 AVV GeA

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist wie folgt zu ändern:

  • a) § 14 ist wie folgt zu ändern:
    • aa) In Absatz 1 sind die Wörter "und ihre flächenspezifische, landwirtschaftlich bedingte Fracht größer als der für die Ökoregion in Anlage 5 festgelegte Wert ist" zu streichen.
    • bb) Absatz 5 ist zu streichen.
  • b) § 16 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

    (2) Die Länder müssen Einzugs- und Teileinzugsgebiete von Oberflächenwasserkörpern nicht ausweisen, wenn

    • 1. die flächenspezifische, landwirtschaftlich bedingte Fracht der Phosphoreinträge kleiner als der für die Ökoregion in Anlage 5 festgelegte Wert ist,
    • 2. wissenschaftliche Nachweise dafür vorliegen, dass die Überschreitung der Werte nach den §§ 12 und 13 überwiegend auf Umwandlungs- und Abbauprozessen beruht oder
    • 3. Phosphoreinträge aus Punktquellen einen überwiegenden Anteil an den Gesamtphosphoreinträgen haben... <weiter wie Vorlage § 16 Absatz 2
    • 2. Halbsatz>"

Folgeänderung:

In Anlage 5 ist der Bezugshinweis wie folgt zu fassen:

"(zu § 16 Absatz 2 Nummer 1)".

Begründung:

Nach der Europäischen Kommission soll es hinsichtlich der Signifikanz von Phosphoreinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen allein darauf ankommen, dass ihr Anteil am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 % ist.

Die bisher in § 14 Absatz 1, letzter Satzteil, sowie § 14 Absatz 5 enthaltenen Aspekte werden zwecks besserer Übersichtlichkeit in den neu gefassten § 16 Absatz 2 überführt, wonach die Länder unter bestimmten Voraussetzungen von einer Ausweisung absehen können.


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