Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksachen 18/9036(neu), 18/9080 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - Drucksache 18/8556 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.09.16
Erster Durchgang: Drucksache. 156/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 33 folgende Angabe eingefügt:
" § 33a Einziehung".
- b) § 5 Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
- "4. die Person unter 21 Jahren ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst wird oder werden soll, oder
- 5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll."
- c) § 9 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. eine Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll."
- d) § 15 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörr Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweiligen Landeskriminalamtes, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen."
- e) § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Betreiber einer Prostitutionsveranstaltung ist verpflichtet, die für die vorgesehene Betriebsstätte geltenden Mindestanforderungen nach § 18 Absatz 4 oder nach § 19 Absatz 5 während der Durchführung der Prostitutionsveranstaltung einzuhalten. Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder durch die in der Anzeige als Stellvertretung benannten Personen geleitet werden."
- f) § 23 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll."
- g) § 25 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. eine Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll oder".
- h) § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
- "1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,
- 2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder
- 3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt."
- i) Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
" § 33a Einziehung
- (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden.
- (2) § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung."
2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 120 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden das Komma und die Wörter "Werbung für Prostitution" gestrichen.
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt."
2. § 123 wird wie folgt geändert:
- a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "oder § 120 Abs. 1 Nr. 2" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und des § 120 Abs. 1 Nr. 2" gestrichen.*