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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 457/17 (PDF) vom 16.06.17



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
(2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/12124 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) - Drucksache 18/11612 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 063/17 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:,g) Folgende Angabe wird angefügt:

    " § 79 Altfallregelung". `

  • b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter "und über Berichtigungen" durch die Wörter ", Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten" ersetzt.
  • c) In Nummer 9 Satz 1 wird nach dem Wort "geborene" das Wort "Person" eingefügt.
  • d) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  • e) Folgende Nummer 27 wird angefügt:,27. Folgender § 79 wird angefügt:

    " § 79 Altfallregelung

    Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beurkundung von Auslandspersonenstandsfällen und von namensrechtlichen Erklärungen, die vor dem 1. November 2017 beim Standesamt I in Berlin gestellt oder dort eingegangen sind, bleibt abweichend von der in § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsregelung bei lediglich früherem Wohnsitz im Inland das Standesamt I in Berlin zuständig." `

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

    ,a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    (3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen." `

  • b) In Nummer 25 wird die Anlage 6 wie folgt gefasst:

    • 1. Bei Ehegatten gleichen Geschlechts wird der Leittext "Ehemann" in "Ehegatten" geändert und der Leittext "Ehefrau" entfällt; im Hinweisteil wird der Leittext "Geburt Ehemann" in "Geburt Ehegatten" geändert und der Leittext "Geburt Ehefrau" entfällt.
    • 2. Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
    • 3. Nach Auflösung der Ehe werden die Wörter "in der Ehe" durch die Wörter "nach Auflösung der Ehe" ersetzt.

3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

,Artikel 2a
Änderung des Transsexuellengesetzes

§ 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin."

2. Absatz 3 wird aufgehoben.`


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