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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 461/16 (PDF) vom 02.09.16



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/9087 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften - Drucksache 18/8620 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.09.16
Erster Durchgang: Drucksache. 159/16 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    "4. § 18 wird wie folgt geändert:

    • a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens," eingefügt.
    • b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      (2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden." "

  • b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

    "15. In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "oberste" durch das Wort "zuständige" ersetzt."

2. Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. § 49 wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    "1. der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und".

  • b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

    (5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:

    • 1. Ordensname,
    • 2. Künstlername,
    • 3. Geburtsdatum,
    • 4. Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
    • 5. Geschlecht,
    • 6. Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,
    • 7. Einzugsdatum zu einer Anschrift,
    • 8. Auszugsdatum zu einer Anschrift,
    • 9. Familienstand,
    • 10. Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
    • 11. Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,
    • 12. Sterbedatum,
    • 13. Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat."
  • c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6."

3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 29 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter "Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b, in denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann," ersetzt."


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