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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 467/17 (PDF) vom 16.06.17



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12582 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften - Drucksache 18/11949 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 166/17 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
    • aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      ,a) Absatz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

      "2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes und ihr Zubehör; die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Medizinprodukte mit Ausnahme von für den Endverbraucher bestimmten Fertigerzeugnissen, die invasiv oder unter Körperberührung angewendet werden,".`

    • bb) In Buchstabe b wird die Angabe "(EU) Nr. 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10)" durch die Angabe "(EU) Nr. 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1)" ersetzt.
  • b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "gefährliche Gemische" die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.
    • bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

      ,c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und nach dem Wort "ermächtigt," werden die Wörter "soweit unionsrechtlich zulässig" eingefügt.`

  • c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:,4. In § 12g Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 90 vom 11.12.2007, S. 3), die durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010 (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4) geändert worden ist" durch die Wörter "Artikel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom 28.7.2015, S. 28)" und die Wörter "Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007" durch die Wörter "Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014" ersetzt.`
  • d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6 und die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

    ,6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    • a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "ermächtigt," die Wörter "soweit unionsrechtlich zulässig" eingefügt.
    • b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      • aa) In Buchstabe e wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
      • bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
      • cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

        "g) dass andere als die in § 13 Absatz 2 und 3 genannten Personen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich sind." `

  • e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
  • f) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:,9. In § 19 Absatz 3 Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 16 angefügt:

    "16. dass und welche Informations- und Mitwirkungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten an Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst, welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können." `

  • g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und in Buchstabe a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom 28.7.2015, S. 28)" gestrichen.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  • a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:,2. In § 2 Absatz 1 Nummer 2a werden nach den Wörtern "Dritten Abschnitt s" die Wörter "und § 16e" eingefügt.`
  • b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

3. Artikel 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

  • a) Der bisherige Wortlaut von § 2 wird Absatz 1.
  • b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    (2) Bis zu drei Monate nachdem die Europäische Chemikalienagentur das in Absatz 1 genannte Format zur Verfügung gestellt hat, kann die Mitteilung abweichend von Absatz 1 unter Verwendung eines vom Bundesinstitut für Risikobewertung auf seiner Internetseite zur Verfügung zu stellenden Formats erfolgen, das inhaltlich den Vorgaben der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung gibt den Zeitpunkt, zu dem die Europäische Chemikalienagentur das Format zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt."


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