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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 469/15 (PDF) vom 16.10.15



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/6380 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts - Drucksachen 18/5918, 18/6287 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.11.15
Erster Durchgang: Drucksache. 358/15 (PDF)

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften".

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 2 wird aufgehoben.
  • b) Nummer 3 wird Nummer 2.
  • c) Nummer 4 wird Nummer 3 und § 252 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    "Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinnund-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen."

  • d) Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.
  • e) Nummer 9 wird Nummer 8 und in Buchstabe c werden in Absatz 2 die Wörter "Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 dieses Gesetzes" durch die Wörter "Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 3 dieses Gesetzes" ersetzt.

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Buchstabe a wird in Absatz 1 die Angabe " §§ 249, 250" durch die Angabe " §§ 249 und 250" ersetzt.
    • bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird Absatz 2 Satz 2 wie folgt gefasst:

      "Wird das Formular nach § 3 Nummer 2 so angepasst, dass dem Gericht die Angaben als strukturierter Datensatz übermittelt werden können, sollen die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 antragsberechtigten Behörden dieses Formular nutzen."

  • b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    "4. § 4 wird wie folgt gefasst:

    " § 4 Übergangsvorschrift

    Für Verfahren, die bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 3 dieses Gesetzes] beantragt wurden, sind die bis dahin geltenden Formulare zu verwenden." "

  • c) Die Anlage im Anhang zu Artikel 3 Nummer 5 wird durch die Anlage zu diesem Beschluss ersetzt.

4. Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel 6 bis 8 eingefügt:

"Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 945a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Länder führen" durch die Wörter "Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder" ersetzt.

2. In § 945b werden nach den Wörtern "aus dem Register" das Komma und die Wörter "über die Erhebung von Gebühren" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 176 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Schutzschriftenregister".

2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,".

3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Schutzschriftenregister

Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat."

4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

  • a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 folgende Angabe eingefügt:

    "Abschnitt 6 Schutzschriftenregister".

  • b) Nach Nummer 1152 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

    "Abschnitt 6
    Schutzschriftenregister

    Nr. GebührentatbestandGebührenbetrag
    1160Einstellung einer Schutzschrift83,00 €".

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die Einreichung von Schutzschriften;"."

5. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 9.

6. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 10 und wie folgt gefasst:

"Artikel 10
Inkrafttreten

  • (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  • (2) Artikel 1 Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1 sowie die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
  • (3) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2017 in Kraft."

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