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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 471/15 (PDF) vom 16.10.15



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/6233 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes - Drucksache 18/5759 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

  • a) Nach den Wörtern "Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes1, 2" werden die Wörter "und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes3" angefügt.
  • b) Die Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:

    "3 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2015/1127/EU der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S.13)."

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "Artikel 1
    Änderung des Batteriegesetzes".

  • b) Nummer 5 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet."

  • c) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:

    "Das Umweltbundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern."

  • d) In Nummer 11 wird jeweils nach der Angabe "1. Oktober 2015" und nach der Angabe "1. Januar 2017" das Wort "erstmalig" eingefügt.

3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

"Artikel 1a
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Die Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • 1. In Fußnote 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:

    "d) Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor, CCF) wie folgt multipliziert:

    • aa) CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen: CCF = 1, wenn HDD > = 3 350 CCF = 1,25, wenn HDD < = 2 150 CCF = - (0,25/1 200) X HDD + 1,698, wenn 2 150 < HDD < 3 350;
    • bb) CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029: CCF = 1, wenn HDD > = 3 350 CCF = 1,12, wenn HDD < = 2 150 CCF = - (0,12/1 200) × HDD + 1,335, wenn 2 150 < HDD < 3 350. (Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet.)

    Der HDD-Wert (Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18* C - Tm) × d, wenn Tm weniger als oder gleich 15* C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15* C beträgt; dabei ist Tm die mittlere (Tmin + Tmax)/2 Außentemperatur über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen."

  • 2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e."

4. In Artikel 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

"Artikel 2
Inkrafttreten".

Fristablauf: 06.11.15
Erster Durchgang: Drucksache. 261/15 (PDF)


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