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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 472/14 (PDF) vom 17.10.14



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 54. Sitzung am 25. September 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/2644 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg - Drucksache 018/70 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 686/13 (PDF)

  • 1. Der Überschrift werden die Wörter "sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes" angefügt.
  • 2. In Artikel 1 § 35a Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "insgesamt mindestens" das Wort "drei" durch das Wort "acht" ersetzt.
  • 3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt:

    "Artikel 3
    Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

    In § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "3 1. Dezember 2016" ersetzt.

    Artikel 4
    Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

    In § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird die Angabe "3 1. Dezember 2014" durch die Angabe "3 1. Dezember 2015" ersetzt."

  • 4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 5.
  • 5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:

    "Artikel 6
    Inkrafttreten

    • (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    • (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft."

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