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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 478/2/11 vom 29.02.12



Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Paaren mit Kinderwunsch (Kinderwunschförderungsgesetz - KiwunschG) - Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Saarland, Thüringen -

Punkt 8 der 893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012

Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender weiterer Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 Buchstabe 0a - neu - (§ 27a Absatz 1a - neu - SGB V)

In Artikel 1 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe 0a voranzustellen:

'0a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

  • (1a) Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten als Ehegatten nach Absatz 1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 gelten entsprechend, Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass ausschließlich Eizellen der Lebenspartnerin verwendet werden dürfen, bei der eine Schwangerschaft herbeigeführt werden soll. Der Bund erstattet den Krankenkassen 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei Lebenspartnern durchgeführt wurden. Die Erstattung des Bundes erfolgt zusätzlich zu den Aufwendungen des Bundes nach § 221."

Folgeänderungen

  • a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
    • aa) Zu Abschnitt "A. Problem und Ziel"
      • aaa) In Absatz 4 Satz 2 sind nach dem Wort "erfolgen" die Wörter ", die sich in einer rechtsverbindlichen Partnerschaft befinden" einzufügen.
      • bbb) Folgender Absatz 5 ist anzufügen:

        "Auch die mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eingegangene Bindung ist die Grundlage für eine fürsorgliche und verbindliche Elternschaft. Um eingetragene Lebenspartnerschaften mit der Ehe gleichzustellen und lesbische Partnerinnen in eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht mehr aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren, müssen sie in die Kostenregelung nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen werden."

    • bb) Zu Abschnitt "B. Lösung"

      Folgender Absatz ist anzufügen:

      "Die Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe wird durch eine steuerfinanzierte Kostenregelung verbessert."

  • b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
    • aa) Zu Abschnitt "A. Allgemeiner Teil"

      Folgender Absatz ist anzufügen:

      "Die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe wird verbessert."

    • bb) Zu Abschnitt "B. Zu den einzelnen Bestimmungen"

      Der Einzelbegründung zu Artikel 1 Buchstabe a ist folgende Einzelbegründung voranzustellen:

      "Zu Buchstabe 0a (§ 27a Absatz 1a SGB V)

      Mit der Bestimmung wird erreicht, dass ebenso die Frauen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch ohne Vorliegen einer Erkrankung Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung haben. Ihre Kostenbeteiligung beträgt 50 Prozent. Da es sich um eine gesellschaftliche Aufgabe handelt, trägt der Bund die übrigen 50 Prozent der Kosten.

      Eingetragene Lebenspartnerschaften unterliegen nicht der Beschränkung auf Samen des Ehegatten. Das Verbot des Embryonenschutzgesetzes, Eizellen einer Frau zu verwenden, bei der die Schwangerschaft nicht herbeigeführt werden soll, wird beachtet. Es wird klargestellt, dass der Bund die Kosten zusätzlich zum Bundeszuschuss nach § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch trägt."

Begründung (nur für das Plenum):

Mit der Änderung wird das Anliegen aufgegriffen, den nach § 27a SGB V leistungsberechtigten Personenkreis zur Beseitigung der Diskriminierung um eingetragene Lebenspartnerinnen zu erweitern.


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