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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 488/1/14 vom 17.11.14



Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014
(Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 - SBBFestV 2014)

928. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2014

A

  • 1. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderung zuzustimmen:

Zu § 1 Satz 2

§ 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:

  • a) Die Wörter "2012 bis 2013" sind durch die Wörter "Juni 2013 bis Juni 2014" zu ersetzen.
  • b) Das Wort "erwerbsfähigen" ist zu streichen.
  • c) Nach den Wörtern "folgende länderspezifische Werte festgelegt:" ist die Aufstellung wie folgt zu fassen:

    "0,38 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,0,37 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,0,21 Prozentpunkte für Berlin,0,54 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,0,22 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,0,37 Prozentpunkte für Hessen,0,12 Prozentpunkte für Niedersachsen,0,16 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,0,32 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz."

Begründung:

Die Festlegung länderspezifischer Werte durch Rechtsverordnung im Rahmen der Anhebung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach § 46 Absatz 7a SGB II wird ausdrücklich begrüßt. Gleichwohl bestehen sachliche Bedenken gegen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgenommene, konkrete Ableitung der länderspezifischen Werte. Beispiele:

  • - Das BMAS verweist im Rahmen der Begründung der Rechtsverordnung auf die Auswirkungen der Herstellung der vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien zum 1. Januar 2014. Bei der Ausgestaltung der Verordnung legt es jedoch Daten aus dem SGB II der Jahre 2012 und 2013 zugrunde.
  • - Zudem erfolgt eine Einschränkung auf ausschließlich erwerbsfähige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher aus den beiden Mitgliedstaaten. Damit wird der anspruchsberechtigte Personenkreis nach dem SGB II nur unvollständig berücksichtigt.

Im Rahmen der Änderung wird daher eine Modifizierung der länderspezifischen Ableitung vorgenommen.

Diese beruht auf folgendem Verteilungsschlüssel:

1. Schritt: Verteilung eines Sockelbetrages von 15 Millionen Euro

Unter den vom BMAS benannten Ländern wird zunächst ein Sockelbetrag von 15 Millionen Euro verteilt. Damit ist sichergestellt, dass eine "Soforthilfe" in grundlegender Höhe bei diesen betroffenen Ländern tatsächlich ankommt. Die Verteilung dieses Sockelbetrages erfolgt gruppenbezogen differenziert nach dem absoluten Wanderungssaldo von Unionsbürger/innen aus den EU-2 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Rumänien) in den betreffenden Ländern (siehe Seite 113 im Abschlussbericht des Staatssekretärsausschusses zu "Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten"):

LändergruppeBetrag (gerundet)
Gruppe I - Wanderungssaldo: unter 4.500jeweils 0,80 Millionen Euro (insgesamt 3,20 Millionen Euro)
Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Gruppe II - Wanderungssaldo: zwischen 4.500 und unter 10.000jeweils 2,00 Millionen Euro(insgesamt 4,00 Millionen Euro)
Berlin, Hessen
Gruppe III - Wanderungssaldo: ab 10.000jeweils 2,60 Millionen Euro(insgesamt 7,80 Millionen Euro)
Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-
Westfalen

2. Schritt: Verteilung der übrigen Entlastung von 10 Millionen Euro anhand eines sachgerechten Betroffenheitsindexes

Die Verteilung der übrigen 10 Millionen Euro in 2014 erfolgt nach einem Betroffenheitsindex, der sich aus dem prozentualen Anstieg aller SGB IILeistungsbezieher/innen (LB) aus Bulgarien und Rumänien von Juni 2013 auf Juni 2014, gewichtet mit der Anzahl dieser Personengruppe im Bestand Juni 2014, ergibt. Dieser Betroffenheitsindex wird für die betreffenden Länder einzeln berechnet (das heißt, jeweils auf Ebene des gesamten Bundeslandes):

("LB SGB II EU-2 Juni 2014" - "LB SGB II EU-2 Juni 2013")
x "LB SGB II EU-2 Juni 2014" im jeweiligen Bundesland
"LB SGB II EU-2 Juni 2013" im jeweiligen Bundesland

Damit wird hinsichtlich der rechnerischen Vorgehensweise der Rechtsverordnung im Wesentlichen gefolgt, allerdings werden zugleich folgende inhaltliche Veränderungen vorgenommen:

  • - Um die Auswirkungen der Herstellung der vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien zum 1. Januar 2014 adäquat zu erfassen, wird die Berechnung anhand der aktuelleren SGB II-Daten der Monate Juni 2013 und Juni 2014 (12-Monatszeitraum) vorgenommen. - Der SGB II-Leistungsbezug von allen Personen mit Staatsangehörigkeit Bulgarien oder Rumänien in den Ländern fließt in die Berechnung ein. Es erfolgt damit keine sachfremde Einschränkung auf allein "erwerbsfähige Leistungsberechtigte".
  • - Bei der Berechnung wird auf die Länderebene abgestellt (und nicht auf die untergeordnete Ebene einzelner Kommunen oder Jobcenter-Standorte). Die Messung der "Betroffenheit" wird damit über die jeweiligen Länder im Gesamtbild betrachtet.
  • - Die Berechnung des Betroffenheitsindikators ist mit nur sehr geringem Verwaltungsaufwand verbunden, weil ausschließlich SGB II-Daten auf Länderebene ausgewertet werden müssen (siehe nachfolgende konkrete Berechnung).

Der SGB II-Leistungsbezug von Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien hat sich in den Ländern von Juni 2013 auf Juni 2014 wie folgt entwickelt:

LandJuni 2013Juni 2014
Baden-Württemberg3 9556 821
Bayern5 7308 519
Berlin5 9798 914
Bremen1 1732 130
Hamburg7141 364
Hessen5 2318 984
Niedersachsen2 1883 907
Nordrhein-Westfalen7 55815 014
Rheinland-Pfalz1 8683 318

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik-Service Nordost, Auftrag 174961

Unter Heranziehung dieser SGB II-Daten kann der Betroffenheitsindikator für die betreffenden Länder jeweils berechnet werden:

Land"Betroffenheitswert" (Indikatorergebnis)Anteil
in %
Anteil
in Millionen Euro
Nordrhein- Westfalen14 81134%3,42
Hessen6 44615%1,49
Baden-
Württemberg
4 94311%1,14
Berlin4 37610%1,01
Bayern4 14710%0,96
Niedersachsen3 0707%0,71
Rheinland-Pfalz2 5766%0,59
Bremen1 7384%0,40
Hamburg1 2423%0,29
Summe43.347100%10,00

3. Gesamtergebnis

Aus diesen beiden Verteilungsschritten (Sockel + Betroffenheitsindikator) ergibt sich folgendes Gesamtergebnis für die länderspezifische Verteilung der 25 Millionen Euro in 2014:

LandSockelIndikatorGesamtentlastung 2014
in Millionen Euro
Nordrhein- Westfalen2,603,426,02
Baden-Württemberg2,601,143,74
Bayern2,600,963,56
Hessen2,001,493,49
Berlin2,001,013,01
Niedersachsen0,800,711,51
Rheinland-Pfalz0,800,591,39
Bremen0,800,401,20
Hamburg0,800,291,09
Summe15,0010,0025,00

Auf Grundlage der KdU-Ausgaben in 2013 kann nun abschließend die länderspezifische Erhöhung der KdU-Bundesbeteiligung in 2014 berechnet werden:

LandKdU-Ausgaben 2013
in Millionen Euro
Zielentlastung 2014
in Millionen Euro
(siehe oben)
Ergebnis:
KdU-Erhöhung 2014
in %-Punkte
Nordrhein-Westfalen3 719,756,020,16%
Baden-Württemberg972,133,740,38%
Bayern958,073,560,37%
Hessen954,533,490,37%
Berlin1 438,873,010,21%
Niedersachsen1 246,181,510,12%
Rheinland-Pfalz441,061,390,32%
Bremen221,441,200,54%
Hamburg486,191,090,22%

Quelle KdU-Ausgaben 2013: BMAS

B

  • 2. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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