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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 490/07 (PDF) vom 12.07.07



Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (KOM (2007) 0085 - C6-0098/2007 - 2007/0034(CNS))
(Verfahren der Konsultation)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3509 - vom 10. Juli 2007.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 19. Juni 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

  • - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM (2007) 0085)1,
  • - gestützt auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
  • - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0098/2007),
  • - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
  • - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0231/2007),
  • 1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
  • 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 1a(neu)
(1a) Bei der Bewertung des vorherigen Abkommens wurden Probleme hinsichtlich der Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten einiger Fischereifahrzeuge, die nach diesem Abkommen Fischfang betrieben haben, festgestellt, insbesondere hinsichtlich der Meldung von Tätigkeiten und Fängen.
Abänderung 2
Artikel 3 Absatz 1a(neu)
Die Kommission überprüft jährlich, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, die Meldevorschriften erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, so lehnt die Kommission die Anträge auf Fanglizenzen für diese Fischereifahrzeuge für das folgende Jahr ab.
Abänderung 3
Artikel 3a(neu)
Artikel 3a
Während des letzten Jahres der Geltungsdauer des Protokolls und vor dem Abschluss eines neuen Abkommens oder der Verlängerung des geltenden Abkommens legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des laufenden Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde, vor, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse.
Abänderung 4
Artikel 3b(neu)
Artikel 3b
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms.
  • 1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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