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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 490/15 (PDF) vom 15.10.15



Beschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 18/6370 - zu dem Dritten Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 081/15(B) HTML PDF

Deutscher Bundestag Drucksache 18/6370
18. Wahlperiode 14.10.2015

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Dritten Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes - Drucksachen 18/3785, 18/3993, 18/4164, 18/4189, 18/4514 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Torsten Albig

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 91. Sitzung am 5. März 2015 beschlossene Dritte Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 14. Oktober 2015
Der Vermittlungsausschuss gez. Dr. Wadephul gez. Grosse-Brömer gez. Albig
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Anlage
Drittes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Artikels 1 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 1
Änderung des Regionalisierungsgesetzes".

2. Der Artikel 2 wird durch folgende Artikel 2 und 3 ersetzt:

,Artikel 2
Weitere Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

" § 5 Finanzierung und Verteilung

  • (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu.
  • (2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.
  • (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.
  • (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Zugrundelegen der Entwicklung der Verkehrsleistung und der Bevölkerungsentwicklung die Vomhundertsätze zur Verteilung der sich nach § 5 Absatz 2 und 3 ergebenden Beträge festzulegen.
  • (5) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen.

§ 6 Verwendung

  • (1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.
  • (2) Die Länder weisen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird."

2. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage(zu § 6 Absatz 2)
Verwendungsnachweis

Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel für das Bundesland im Jahr:

Übersendung bis 30.09. des Folgejahres an BMVI

BereichVeranschlagt im Landeshaushalt
bei
Kap. / Tit.
VerwendungszweckBerichtsjahr SOLL und ISTVorjahr ISTVor-Vorjahr ISTAnteil
Regionalisierungsmittel an Gesamtmitteln in %
Verfügbare MttelZuweisung nach § 5 RegG
Reste Vorjahr
verfügbare Mittel gesamt
Bestellungen im SPNVBestellungen im SPNV
davon mnit Ausschreibung vergeben1
davon ohne Ausschreibung vergeben1
Bestellerentgelte
davon Trassenentgelte
davon Stationsentgelte
Bestellungen im ÖPNV
davon nit Ausschreibung itgeben
davon ohne Ausschreibung vergeben
ManagementaufwandSPNV
ÖPNV
Investitionen in VerkehrsanlagenSPNV
Anzahl / Bauprojkete ab 5 Mo. Euro
davon DB Netz AG
davon DB Station & Service AG
davon Sonstige
ÖPNV
Investitionen in FahrzeugeSPNV
Anzahl / Zeitpunkt Beschaffung
davon DB AG
davon NE-Bahnen
ÖPNV
TarifausgleicheVerbundförderung
Ausgleich Verkehre nach § 45a Personenbeförderungsgesetz
Ausgleich nach § 145 Sozialgesetzbuch IX
SonstigesÜbersicht Verkehrsverträge
Dauer/Laufzeit
Entwicklung ZugKm
Bestellte ZugKm, betriebene Strecken-Kilometer, erbrachte Zugkilometer, erbrachte Personenkilometer, Reduzierung Energieverbrauch und Lärm- und Schadstoffemissionen im Berichtsjahr und den beiden Vorjahren
Anteil SPNV / ÖPNV am gesamten Verkehrsmarkt
Aufwendungen in Verkehrsverträgen für Digitalisierung
Summe Ausgaben
Differenz verfügbare Mttel / Ausgaben³

Artikel 3
Inkrafttreten

  • (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
  • (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.*

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