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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 492/15 (PDF) vom 16.10.15



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 131. Sitzung am 16. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/6391 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten - Drucksache 18/5088 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. In Artikel 2 Nummer 2 werden in § 113a Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Telekommunikationsdienste" die Wörter "für Endnutzer" eingefügt.

2. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:

"Artikel 7
Evaluierung

  • (1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beginnt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] und beträgt 36 Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.
  • (2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.
  • (3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung.

Zu evaluieren sind

  • 1. die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr,
  • 2. die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowie
  • 3. die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen.

Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen."

3. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8.

Fristablauf: 06.11.15
Initiativgesetz des Bundestages


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