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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 495/1/19 vom 30.01.20



Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften
(Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV)

985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zur Eingangsformel vierter Spiegelstrich - neu -

In die Eingangsformel sind nach dem dritten Spiegelstrich ein Komma und folgender Spiegelstrich einzufügen:

"- des § 56 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084)".

Begründung:

In der Eingangsformel ist die Ermächtigungsgrundlage § 56 Absatz 1 Nummer 1 BMG zu ergänzen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 7 Absatz 2 AWaffV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:

"2a. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe " § 15 Absatz 6" durch die Angabe " § 15a Absatz 1" ersetzt."

Begründung:

Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisungsfehlers im geltenden Recht.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a - neu - (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 3 bis 5 AWaffV)

In Artikel 1 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. § 13 wird wie folgt geändert:

  • a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Juli 2012" durch die Wörter ", Juli 2012 oder Juli 2019" eingefügt.
  • b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird ... < weiter wie Vorlage > ..."

Begründung:

Das Ausgabedatum der aktuellen Fassung der Norm DIN EN 1143-1 (Juli 2019) wird jeweils ergänzt.

4. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Begründung:

Die Regelung zum Inkrafttreten ist anzupassen, da die Verordnung erst nach Inkrafttreten der im 3. Waffenrechtsänderungsgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungen (voraussichtlich zum 1. September 2020) ausgefertigt und verkündet werden kann.


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