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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 503/1/10 vom 13.09.10



Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung
(Agrarstatistik-Emissionsberichterstattungsverordnung 2011 - AgrStatEBV 2011)

874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010

A

  • 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 2 Absatz 2 Nummer 5

In § 2 Absatz 2 ist Nummer 5 zu streichen.

Begründung:

Gemäß der Begründung zur Verordnung dient die Abfrage der Art der Futtermischung der Unterscheidung von hofeigenen Mischungen und zugekauften Mischfuttermitteln. Diese Differenzierung enthält keinen fachlichen Bezug zur Emission von Klimagasen, auf diese Erhebung sollte daher verzichtet werden. Zudem geht die Erfassung der Art der Futtermischung über die Verordnungsermächtigung nach § 94a Agrarstatistikgesetz hinaus.

B

  • 2. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Erstellung der Statistik-Fragebögen auch die Fachministerien der Länder in die Beratungen mit einzubinden. Erste Entwürfe der Erhebungsbögen deuten insbesondere bei den Merkmalen über den Eiweißeinsatz in der Mastschweinefütterung auf teilweise praxisfremde Abgrenzungen und Angaben hin, die zu fehlerhaften Angaben führen können und so die Qualität der Erhebung erheblich beeinträchtigen.

Um auch den Aufwand bei den Auskunftspflichtigen auf ein Minimum zu begrenzen, sollte so weit wie möglich auf vorhandene Verwaltungsdaten zurückgegriffen und alle über Verwaltungsdaten hinausgehenden notwendigen Erhebungsmerkmale auf vom Auskunftspflichtigen möglichst einfach zu ermittelnde Daten abgestellt werden.

C

  • 3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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