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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 504/4/18 vom 20.11.18



Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung
(Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)

Punkt 31 der 972. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2018

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 75 Absatz 1a Satz 2 SGB V, Buchstabe a1 - neu - (§ 75 Absatz 1b Satz 1a - neu - SGB V)

Artikel 1 Nummer 36 ist wie folgt zu ändern:

  • a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind die Wörter "für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche" zu streichen.
  • b) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen:

    "a1) In Absatz 1b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

    "Die Vermittlung des Notdienstes erfolgt durch die Terminservicestellen nach Absatz 1a, die dazu für 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Rufnummer erreichbar sein müssen." "

Begründung:

Die Neuregelungen zu den Terminservicestellen werden begrüßt. Es erscheint jedoch nicht zweckmäßig und betriebswirtschaftlich unlogisch, eine telefonische Erreichbarkeit der Terminservicestelle nachts gewährleisten zu müssen, um Vermittlungswünsche der Patienten bearbeiten zu können.

Zu Buchstabe a:

Die Terminservicestellen sollen zu den üblichen Geschäftszeiten für die Patienten zur Terminvermittlung erreichbar sein. Das wird unter Wirtschaftlichkeits- und Ressourcenaspekten für umsetzbar und erforderlich erachtet.

Zu Buchstabe b:

Anders verhält es sich, wenn die Terminservicestelle auch für die Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes, sprich für die Notdienste zuständig sein soll. Dann ist selbstverständlich eine Bereitschaft von 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche (24/7) nachvollziehbar und angezeigt.

Aus den genannten Gründen wird vorgeschlagen, die 24/7 Bereitschaft der Terminservicestellen ausschließlich auf die Vermittlung des Notdienstes nach § 75 Absatz 1b SGB V zu beschränken und aus der eigentlichen Terminservicestelle (§ 75 Absatz 1a SGB V) zu streichen.


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