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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 508/09 (PDF) vom 29.05.09



Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 224. Sitzung am 28. Mai 2009 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 016/13210 - zu dem Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 340/09(B) HTML PDF


Deutscher Bundestag
Drucksache 016/13210
16. Wahlperiode
27.05.2009

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften - Drucksachen 016/8100, 016/12315, 016/13079 -


Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Wolfgang Zöller
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Prof. Dr. Ulrich Goll

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 212. Sitzung am 20. März 2009 beschlossene Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.


Berlin, den 27. Mai 2009
Der Vermittlungsausschuss

Joachim Hörster Wolfgang Zöller Prof. Dr. Ulrich Goll
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Anlage
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - (§ 40 Absatz 1 Satz 3 LFGB), Nummer 31 Buchstabe b (§ 49 Absatz 2 LFGB)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt:
    • "27a. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung." "

  • b) Nummer 31 Buchstabe b § 49 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    • (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium auf Anforderung die zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Lagebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben.

      Die Aufbereitung dieser Daten erfolgt durch das Bundesministerium."


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