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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 512/17 (PDF) vom 23.06.17



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12842 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten - Drucksachen 18/11240, 18/11617 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 14.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 066/17 (PDF)

1. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    "3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,".

  • b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    (4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  • a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:,2. Dem § 62 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    (3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." `

  • b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
  • c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

    ,4. In § 167 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 312 Nr. 3" durch die Angabe " § 312 Nummer 4" ersetzt.`

  • d) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 5 bis 12.

3. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 7
Evaluierung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz untersucht nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 8 die Auswirkungen der durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen auf die Anwendungspraxis, insbesondere die Art und Häufigkeit von betreuungsgerichtlich genehmigten oder angeordneten ärztlichen Zwangsmaßnahmen sowie die Wirksamkeit der Schutzmechanismen in § 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Auswirkungen der Änderungen in den §§ 62 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."


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