umwelt-online [Aktuell ] [Preise (PDF)] [BR ] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]  

Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 513/07 (PDF) vom 25.07.07



Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 - AELV 2008)

A. Problem und Ziel

  • Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.

B. Lösung

  • Festlegung von aktualisierten Beziehungswerten auf der Grundlage neuester statistischer Materialien.

C. Alternativen

  • Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

  • 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

    Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

  • 2. Vollzugsaufwand

    Die Arbeitseinkommensermittlung wird in den Fällen, in denen kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, erleichtert. Vollzugsaufwand entsteht durch die Verordnung nicht.

E. Sonstige Kosten

  • Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.
  • Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

  • Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

  • Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 - AELV 2008)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Juli 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende

  • Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 - AELV 2008)


mit Begründung und Vorblatt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 - AELV 2008)

Vom ...

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

  • (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2008 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus
    • 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
    • 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 359 S. 1) ergeben.
  • (2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens
    • 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
    • 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

      Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem

      • a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert,
      • b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt und c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.

      Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

  • (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 80 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
    • 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
    • 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

      Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 80 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

      • a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
      • b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
      • c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.

      Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1347fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1103fache des Wirtschaftswerts.

  • (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
    • a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
    • b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird
    • c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
    • d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
  • (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2

  • Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  • Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Begründung

I. Allgemeines

  • 1. Nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - (Artikel 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994) ist die Gewährung eines Beitragszuschusses vom Gesamteinkommen des Versicherten abhängig. Bei verheirateten Versicherten wird das Gesamteinkommen beider Ehegatten jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet.

    Für Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung betreiben kann ein Einkommensteuerbescheid als Einkommensnachweis nicht herangezogen werden für sie wird als Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ein "korrigierter" Wirtschaftswert zugrunde gelegt. Hierzu werden Beziehungswerte auf der Grundlage eines fünfjährigen Durchschnitts der Einkommen der dem Agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung zugrunde liegenden Testbetriebe ermittelt.

    Das mit Hilfe der Beziehungswerte ermittelte Arbeitseinkommen ("korrigierter" Wirtschaftswert) kann bei Übergang zur Buchführung oder zur Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung durch das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen ersetzt werden.

    Nach § 158 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Artikels 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gelten die auf Deutsche Mark lautenden Beträge des Einheitswertes nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort. Da somit der Wirtschaftswert als Bemessungsgröße weiterhin in DM ausgewiesen wird, wird seit dem Jahr 2002 das der Bemessung von Beitragszuschüssen zugrunde zu legende, in Euro auszuweisende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich in der Weise ermittelt dass der Umrechnungskurs 1,95583 bei der Ermittlung der Beziehungswerte berücksichtigt wird.

  • 2. Die Verordnung ist nach § 15 Abs. 2 SGB IV auch bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens von Landwirten in anderen Angelegenheiten der Sozialversicherung anzuwenden, wenn eine Veranlagung nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes nicht oder nicht zeitnah durchgeführt wird.
  • 3. Die Verordnung dient der Aktualisierung von Rechengrößen in der Alterssicherung der Landwirte.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1

  • a) In § 1 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Werte dieser Verordnung nur für das Kalenderjahr 2008 maßgebend sind. Ferner wird erläutert, dass die Umrechnung von DM in Euro (Division durch den Faktor 1,95583) bereits im Beziehungswert berücksichtigt ist. Diese Berechnungsweise wurde gewählt, weil sie für die landwirtschaftlichen Alterskassen mit weniger Verwaltungsaufwand (insbesondere im Bereich der EDV) verbunden ist als eine Umrechnung eines fiktiv in DM berechneten Arbeitseinkommens in Euro.
  • b) § 1 Abs. 2 Satz 1

    Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 80 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Abs. 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

  • c) Den besonderen Bedürfnissen insbesondere kleinerer Vollerwerbsbetriebe trägt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend der gesetzlichen Vorgabe - durch Einführung eines einheitlichen Beziehungswertes bis 25 000 DM Wirtschaftswert - Rechnung.
  • d) Die sich aus den Anlagen 1 und 2 ergebenden Beziehungswerte gelten nur für die dort jeweils aufgeführten, durch 1 000 ohne Rest teilbaren Wirtschaftswerte. Durch § 1 Abs. 2 Satz 3 wird festgelegt, wie der Beziehungswert für Wirtschaftswerte, die in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt sind, aber zwischen zwei solchen Wirtschaftswerten liegen, als linearer Zwischenwert ermittelt wird.

    Die stufenlose Ermittlung der Beziehungswerte gewährleistet, dass mit steigendem Wirtschaftswert immer auch ein Anstieg des Einkommens ohne Belastungssprung einhergeht.

    § 1 Abs. 2 Satz 4 bestimmt, dass der nach Satz 3 zu ermittelnde Beziehungswert nicht zu runden ist.

  • e) § 1 Abs. 3 enthält die Regelungen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens bei Wirtschaftswerten von mehr als 80 000 DM. Da diese Regelungen nur in seltenen Fällen (Betriebe, die von mehreren Unternehmern betrieben werden, Ermittlung von Arbeitseinkommen für den allgemeinen Anwendungsbereich von § 15 Abs. 2 SGB IV) benötigt werden, werden in den Anlagen 3 und 4 Beziehungswerte nur für wenige Wirtschaftswerte angegeben.
  • f) Durch § 1 Abs. 3 Satz 2 wird festgelegt, wie das Arbeitseinkommen für Wirtschaftswerte, die in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt sind, aber zwischen zwei solchen Wirtschaftswerten liegen als linearer Zwischenwert ermittelt wird.
  • g) § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4

    Der Beziehungswert für Wirtschaftswerte über 500 000 DM bei Betrieben der Gruppe 1 beträgt einheitlich 0,1347 und der Beziehungswert für Wirtschaftswerte über 500 000 DM bei Betrieben der Gruppe 2 beträgt einheitlich 0,1103. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei höheren Wirtschaftswerten der Effekt sinkender Ertragskraft mit steigendem Wirtschaftswert zu vernachlässigen ist.

  • h) § 1 Abs. 4

    § 32 Absatz 6 Satz 1 ALG sieht vor, dass Betrieben, deren Unternehmer ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße erzielt hat, ein Zwischenwert zwischen dem Arbeitseinkommen eines Unternehmers mit einem außerbetrieblichen Einkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße (hier genannt Arbeitseinkommen 1) und dem Arbeitseinkommen eines Unternehmers mit einem außerbetrieblichen Einkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße (hier genannt Arbeitseinkommen 2) zuzuordnen ist. Eine solche Vorschrift ist erforderlich, um zu verhindern, dass ein höheres außerlandwirtschaftliches Einkommen in einigen Fällen zu einem höheren Beitragszuschuss führt.

    Durch § 1 Absatz 4 wird festgelegt, wie der Zwischenwert zu ermitteln ist.

    Die stufenlose Ermittlung des Arbeitseinkommens stellt sicher, dass bei gleichen Wirtschaftswerten mit steigendem außerbetrieblichem Einkommen das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft gleichmäßig absinkt.

  • i) § 1 Abs. 5 regelt die Abrundung des ermittelten Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft auf volle Euro entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 32 Abs. 2 Satz 2 ALG.

2. Zu § 2

Das Inkrafttreten am Tage nach Verkündung ist erforderlich, um die rechtzeitige Bewilligung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2008 sicherstellen zu können.

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt.

Länder und Gemeinden werden durch diese Verordnung nicht mit Kosten belastet.

IV. Sonstige Kosten

Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.

V. Preiswirkungsklausel

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

VII. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Wirtschaftswert in DM Beziehungswert in DM Wirtschaftswert in DM Beziehungswert in DM
bis 25 0000,869161 0000,5788
26 000 0,8587 62 000 0,5735
27 000 0,8482 63 000 0,5682
28 000 0,8376 64 000 0,5631
29 000 0,8272 65 000 0,5581
30 000 0,8168 66 000 0,5532
31 000 0,8066 67 000 0,5483
32 000 0,7965 68 000 0,5436
33 000 0,7865 69 000 0,5389
34 000 0,7768 70 000 0,5344
35 000 0,7672 71 000 0,5299
36 000 0,7578 72 000 0,5255
37 000 0,7486 73 000 0,5211
38 000 0,7396 74 000 0,5169
39 000 0,7307 75 000 0,5127
40 000 0,7221 76 000 0,5086
41 000 0,7137 77 000 0,5046
42 000 0,7054 78 000 0,5007
43 000 0,6974 79 000 0,4968
44 000 0,6894 80 000 0,4929
45 000 0,6817
46 000 0,6742
47 000 0,6668
48 000 0,6596
49 000 0,6525
50 000 0,6456
51 000 0,6389
52 000 0,6323
53 000 0,6258
54 000 0,6195
55 000 0,6133
56 000 0,6073
57 000 0,6013
58 000 0,5956
59 000 0,5898
60 000 0,5843

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

Wirtschaftswert in DM Beziehungswert in DM Wirtschaftswert in DM Beziehungswert in DM
bis 25 000 0,3637 61 000 0,3740
26 000 0,3729 62 000 0,3720
27 000 0,3806 63 000 0,3700
28 000 0,3870 64 000 0,3680
29 000 0,3923 65 000 0,3660
30 000 0,3966 66 000 0,3640
31 000 0,4000 67 000 0,3620
32 000 0,4028 68 000 0,3601
33 000 0,4049 69 000 0,3581
34 000 0,4065 70 000 0,3562
35 000 0,4077 71 000 0,3542
36 000 0,4084 72 000 0,3523
37 000 0,4087 73 000 0,3503
38 000 0,4088 74 000 0,3484
39 000 0,4085 75 000 0,3466
40 000 0,4081 76 000 0,3447
41 000 0,4073 77 000 0,3428
42 000 0,4065 78 000 0,3410
43 000 0,4055 79 000 0,3391
44 000 0,4043 80 000 0,3373
45 000 0,4030
46 000 0,4016
47 000 0,4001
48 000 0,3985
49 000 0,3968
50 000 0,3951
51 000 0,3933
52 000 0,3915
53 000 0,3897
54 000 0,3878
55 000 0,3858
56 000 0,3839
57 000 0,3819
58 000 0,3799
59 000 0,3780
60 000 0,3760

Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Anlage 4 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Wirtschaftswert in DM Beziehungswert in DM Wirtschaftswert in DM Beziehungswert in DM
80 000 0,4929 80 000 0,3373
100 000 0,4284 100 000 0,3042
150 000 0,3267 150 000 0,2443
200 000 0,2669 200 000 0,2054
250 000 0,2271 250 000 0,1780
300 000 0,1985 300 000 0,1577
350 000 0,1769 350 000 0,1420
400 000 0,1598 400 000 0,1294
450 000 0,1461 450 000 0,1190
500 000 0,1347 500 000 0,1103

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 - AELV 2008)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008 auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter

Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.