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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 514/16(B) HTML PDF vom 04.11.16



Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 105)

A. Problem und Ziel

Die Mehrheit der Länder beabsichtigt eine Reform der Grundsteuer auf der Grundlage eines Bundesgesetzes und will hierzu in einem ersten Schritt die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer neu regeln.

Im Bereich des Grundvermögens soll ein grundlegend neues Bewertungsverfahren geschaffen werden. Für eine solche grundlegende Neukonzeption wird teilweise angezweifelt, ob dem Bund nach der geltenden Rechtslage die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Unabhängig davon ist eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes wünschenswert, um die Vollzugs- und die Befolgungskosten in Grenzen zu halten und eine Anknüpfung für länderübergreifende außersteuerliche Zwecke, etwa im Bereich des internationalen Auskunftsverkehrs, zu ermöglichen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Grundgesetzes vor, um dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer - und damit auch für die zur Grundsteuer gehörenden Bewertungsregelungen - ausdrücklich zu übertragen.

Darüber hinaus wird den Ländern die Kompetenz zur Bestimmung eigener, jeweils landesweit geltender Steuermesszahlen grundgesetzlich eingeräumt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben

Keine

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)

Der Bundesrat hat in seiner 950. Sitzung am 4. November 2016 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 105 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    "Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer."

  • 2. In Absatz 2a Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und zur Bestimmung landeseigener Steuermesszahlen bei der Grundsteuer." ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Mehrheit der Länder beabsichtigt eine Reform der Grundsteuer auf der Grundlage eines Bundesgesetzes und will hierzu in einem ersten Schritt die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer neu regeln.

Im Bereich des Grundvermögens soll ein grundlegend neues Bewertungsverfahren geschaffen werden. Dabei ist auch ein Wechsel des Bewertungsziels - weg vom gemeinen Wert, hin zu einem Kostenwert - vorgesehen. Damit stellt diese Reform eine grundlegende Neukonzeption der Grundsteuer dar. Für eine solche grundlegende Neukonzeption wird teilweise angezweifelt, ob dem Bund nach der geltenden Rechtslage die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Dies wird damit begründet, eine bundeseinheitliche Regelung sei im Bereich der Grundsteuer zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit nicht erforderlich. Unabhängig davon ist eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes wünschenswert, um die Vollzugs- und die Befolgungskosten in Grenzen zu halten und eine Anknüpfung für länderübergreifende außersteuerliche Zwecke, etwa im Bereich des internationalen Auskunftsverkehrs, zu ermöglichen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Grundgesetzes vor, um dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer - und damit auch für die zur Grundsteuer gehörenden Bewertungsregelungen - ausdrücklich zu übertragen.

Darüber hinaus wird den Ländern die Kompetenz zur Bestimmung eigener, jeweils landesweit geltender Steuermesszahlen grundgesetzlich eingeräumt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)

Zu Nummer 1

Mit der Regelung wird dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer - und damit auch für die zur Grundsteuer gehörenden Bewertungsfragen - ausdrücklich übertragen.

Zu Nummer 2

Mit der Regelung wird den Ländern die Kompetenz zur Bestimmung eigener, jeweils landesweit geltender Steuermesszahlen bei der Grundsteuer grundgesetzlich eingeräumt.

Den Ländern wird künftig die Möglichkeit gegeben, eigene, jeweils landesweit geltende Steuermesszahlen festzulegen. Soweit Länder von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, gelten die bundesgesetzlich festgelegten Steuermesszahlen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 bestimmt, dass dieses Gesetz einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt.


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