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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 517/15 (PDF) vom 06.11.15



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 133. Sitzung am 5. November 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/6569 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung - Drucksachen 18/5294, 18/5770 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Artikel 10 durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Artikel 10 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten".

2. Nach Artikel 9 werden die folgenden Artikel 10 bis 12 eingefügt:

"Artikel 10
Änderung des Energiesteuergesetzes

§ 66 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S.1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 20 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 angefügt:

"21. zur Umsetzung der sich aus

  • a) Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
  • b) Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
  • c) Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei
    • a) Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
    • b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
    • c) die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
    • d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
    • e) die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
    • f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln."

Artikel 11
Änderung des Stromsteuergesetzes

§ 11 Satz 1 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. zur Umsetzung der sich aus

  • a) Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
  • b) Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
  • c) Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei
    • a) Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
    • b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
    • c) die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
    • d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
    • e) die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
    • f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln."

Artikel 12
Änderung des Tabaksteuergesetztes

§ 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S.1870), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten 20 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten." "

  • 3. Der bisherige Artikel 10 wird Artikel 13.

Fristablauf: 27.11.15
Erster Durchgang: 256/15 (PDF)


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