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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 519/10 (PDF) vom 03.09.10



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 8. Juli 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/2458 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen - Drucksache 17/1288 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 24.09.10
Erster Durchgang: Drucksache. 034/10 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) In Nummer 3 Buchstabe b werden vor dem Wort "ersetzt" die Wörter "sowie das Wort "dieser" durch das Wort "dieses" " eingefügt.
  • b) In Nummer 4 wird § 77b wird wie folgt geändert:
    • aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

      "Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung,".

    • bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

      "Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren beschränkt werden."

  • c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
    • aa) § 87b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      • aaa) In Nummer 7 wird nach dem Wort "handelte" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
      • bbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
      • ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

        "9. die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht."

    • bb) In § 87c Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
    • cc) In § 87d werden die Absatzbezeichnung "(1)" und der Absatz 2 gestrichen.
  • d) In Nummer 6 werden in § 98 jeweils die Wörter "nach dem 30. September 2010" durch die Wörter "nach dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes]" ersetzt.

2. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."


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