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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 520/10 (PDF) vom 03.09.10



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 8. Juli 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/2466 - den von der Bundesregierung eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen - Drucksachen 17/1719, 17/2280 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Erster Durchgang: Drucksache. 231/10 (PDF)
Fristablauf: 24.09.10

1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  • (1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch
    • 1. Energiedienstleister,
    • 2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und
    • 3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    • aa) Die Wörter "in der jeweiligen kreisfreien Stadt oder dem jeweiligen Landkreis" werden gestrichen.
    • bb) Die Wörter "im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" werden durch die Wörter "von Energieaudits mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung" ersetzt.
  • b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Anbietern" die Wörter "im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 093/76 EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64)" eingefügt.
    • bb) Satz 2 wird gestrichen.
  • c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Nummer 1 werden die Wörter "im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter "nach Absatz 2" ersetzt.
    • bb) In Nummer 3 werden die Wörter "jeweiligen kreisfreien Stadt oder im jeweiligen Landkreis" durch das Wort "Region" ersetzt.

3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  • a) In Satz 1 werden die Wörter "Leistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter "Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen" ersetzt.
  • b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    "Von den Energieunternehmen unabhängige Anbieter sind kenntlich zu machen."

3. In § 9 Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter "von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter "des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 093/76 EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64)" ersetzt.


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