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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 523/18 (PDF) vom 02.11.18



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 58. Sitzung am 18. Oktober 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/5113 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 - Drucksache 19/3828 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 23.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 206/18 (PDF)

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes".

2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:

"Artikel 2
Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes

Das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "10,5 Millionen Euro" durch die Wörter "13,65 Millionen Euro" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "31. Dezember 2019" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

In Anlage I, Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 10" des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird nach der Angabe

"Ministerialdirektor - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung - - als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -" die Angabe "- als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien -" eingefügt."

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4.


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