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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 525/05 (PDF) vom 1.7.05



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 30. Juni 2005 aufgrund de: Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Drucksache 015/5849 - den von der Bundesregierung eingebrachten

  • Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes - Drucksachen 015/5226, 015/5539 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen: Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:

  • a) § 5a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind.

  • b) § 5a Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

    "5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz,".

  • c) Nach § 5a Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Energieausweise dienen lediglich der Information."

Fristablauf: 22.07.05
Erster Durchgang: Drucksache. 195/05 (PDF)

2. Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung

  • 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4,
  • 2. nach § 5a Satz 1 oder
  • 3. nach §7Abs. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.""


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