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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 526/1/11 vom 04.10.11



Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
(Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG)

888. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2011

A

  • 1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 43 BeamtVG)

In Artikel 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

'2. § 43 wird wie folgt geändert:

  • a) In Absatz 1 wird die Angabe "80 000" durch die Angabe "100 000" ersetzt.
  • b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Nummer 1 wird die Angabe "60 000" durch die Angabe "75 000" ersetzt.
    • bb) In Nummer 2 wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "25 000" ersetzt.
    • cc) In Nummer 3 wird die Angabe "10 000" durch die Angabe "12 500" ersetzt.'

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Betrag der einmaligen Unfallentschädigung für Beamtinnen und Beamte von 80 000 Euro auf 150 000 Euro zu erhöhen (Erhöhung der Unfallentschädigung für Witwen und versorgungsberechtigte Kinder von 60 000 Euro auf 100 000 Euro, für Eltern und nicht versorgungsberechtigte Kinder von 20 000 Euro auf 40 000 Euro und für Großeltern und Enkel von 10 000 Euro auf 20 000 Euro).

Die vorgesehenen Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes betreffen ausschließlich Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.

Angesichts der Entwicklung der Höhe der einmaligen Unfallentschädigung ist eine solch deutliche Erhöhung der Beträge um nahezu 90 Prozent (um nahezu 70 Prozent für Witwen und versorgungsberechtigte Kinder bzw. um 100 Prozent für Eltern, nicht versorgungsberechtigte Kinder, Großeltern und Enkel) nicht geboten.

Angemessen ist eine Erhöhung um jeweils 25 Prozent der bisherigen Beträge.

B

  • 2. Der federführende Ausschuss für Verteidigung, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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