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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 531/07(B) HTML PDF vom 21.09.07



Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BOKraft)

In Artikel 2 Nr. 5 ist in § 43 Abs. 1 Satz 2 nach der Angabe "§ 26 Abs. 1 Satz 2" die Angabe "und Abs. 2 Satz 1" einzufügen.

Begründung

Die Ergänzung ist erforderlich, um für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, von der Beschränkung der Werbung auf den seitlichen Fahrzeugtüren zu ermöglichen.

2. Zu Artikel 5 (Eingangssatz, § 4 Satz 2, Anlage zu § 1 PBefGKostV)

Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:

  • a) Der Eingangssatz erhält folgende Fassung:
    • "Die Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen ..., zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:"
  • b) § 4 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
    • "Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro."
  • c) Die Anlage erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

Begründung

Nach den derzeitigen Regelungen über die Gebühr für die Zurückweisung eines erfolglosen Widerspruchs können höchstens 10 % des streitigen Betrages erhoben werden. Dies steht gerade bei kleineren Beträgen in keinem Verhältnis zu dem entstehenden Verwaltungsaufwand.


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